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Das Gesetz zur Abschaffung des "Nebenkostenprivilegs" für Kabelgebühren ist seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist geht noch bis zum 30. Juni 2024. Doch was verbirgt sich hinter der Abschaffung? Und was bedeutet das für Ihre Kabelanschluss-Kosten?
Als Nebenkostenprivileg bezeichnet man die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. Gesetzlich ist diese Regelung in §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.
Hauseigentümer und Hausverwaltungen haben oft sogenannte Sammelverträge (Mehrnutzerverträge) mit dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt über ein sogenanntes Sammelinkasso. Das bedeutet, dass einzelne Mieter oder einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für den Kabelanschluss über die Nebenkostenabrechnung an die Hausverwaltung bezahlen. Diese leitet das Geld dann an die Kabelnetzbetreiber weiter.
Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für den Fernsehempfang, sondern kann auch auf Internet- und Telefonanschlüssen angewendet werden.
Als das Kabelfernsehen vor 40 Jahren eingeführt wurde, war es eine echte Neuerung. Statt 3-5 analoger Fernsehprogramme konnten Sie über den neuen Kabelanschluss dann bis zu 30 analoge Fernsehprogramme empfangen. Doch die Zeiten haben sich geändert: Die Fernsehübertragung ist mittlerweile komplett digital und es gibt auch neue Verbreitungswege, wie beispielsweise Fernsehen über das Internet.
Es besteht derzeit aber nur wenig Anreiz für Sie, auf alternative Übertragungswege zu wechseln, da der Kabelanschluss trotzdem über die Nebenkostenabrechnung bezahlt werden muss. Im Zweifel müssen Sie somit zweimal für den Fernsehempfang bezahlen. Dies ändert sich nun mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs.
Die Streichung des Nebenkostenprivilegs erfolgte im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die neuen Regelungen traten am 1. Dezember 2021 in Kraft. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024.
Schon heute können Sie sich in vielen Bereichen den Anbieter aussuchen. Sei es beim Strom, Gas oder beim Mobilfunk. Mehr Wettbewerb führt zu sinkenden Verbraucherpreisen. Bester Beweis hierfür ist die Öffnung des Telefonmarktes vor 22 Jahren. Im Jahre 1996 kostete ein Festnetz-Ferngespräch über 100 Kilometer umgerechnet 32 Cent pro Minute – heute gibt es fast ausschließlich nur noch Flatrates für unter 5 Euro pro Monat.
Die Kabelnetzbetreiber und Kabelverbände waren natürlich gegen die geplante Gesetzesänderung. Sie befürchten, dass von den Massen an Kabelanschlüssen in größeren Wohneinheiten, die sie bisher auf Jahrzehnte hin vertraglich sicher hatten, zahlreiche von den Bewohner gekündigt werden. Denn mit der Abschaffung des Nebenkostenprivileg können Mieter dann auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für ihren Fernsehempfang zu zahlen.
Daher versuchen Kabelnetzbetreiber in den Medien mit übertriebenen Warnungen vor sehr teuren Kabelanschlüssen, die sich Verbraucher:innen nicht mehr leisten können, die Politik zu überzeugen, die geplante Gesetzesänderung nicht durchzuführen. Realistisch gesehen wird sich der Kabelanschluss zwar leicht verteuern, aber diese Erhöhung wird sich nach Einschätzung der Verbraucherzentrale im Bereich von maximal 2 bis 3 Euro pro Monat bewegen. Erste Erfahrungen zeigen, dass bei gekündigten Mehrnutzerverträgen der Preis für den entsprechenden Einzelnutzervertrag bei ca. 8-10 Euro pro Monat liegt.
Für Besitzer von Eigentumswohnungen ist die Sachlage etwas komplizierter. Hier gilt nach wie vor das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Im Rahmen der Gesetzesnovelle besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden können. Unternimmt die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts, oder entscheidet sich gegen eine Kündigung, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit ihren Mieter abrechnen.
Nach der noch geltenden gesetzlichen Regelung bekommen Arbeitslosengeld-II Empfänger (ALG-II) den Kabelanschluss nur dann bezahlt, wenn er über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird. Dies wird auch von Kabelnetzbetreiber als Argument für die Beibehaltung des Nebenkostenprivilegs angeführt.
Was Kabelnetzbetreiber aber häufig verschweigen: Besteht kein Sammelanschluss, so muss der ALG-II Empfänger die Kosten aus dem Regelsatz bezahlen. Diese Regelung benachteiligt daher bislang ALG-II Empfänger, deren Kabelanschluss nicht über die Nebenkosten abgerechnet wird. Eine faire und soziale Gleichbehandlung kann es daher nur geben, wenn das Nebenkostenprivileg abgeschafft wird.
DVB-T2 HD ist das Fernsehen über die Antenne. In vielen Regionen können Sie so mit einer Zimmerantenne oder auch mit der alten Dachantenne ca. 40 Sender in hochauflösender Qualität (HDTV) empfangen. Wenn Sie einen internetfähigen Receiver oder Fernseher haben, können Sie sogar noch weitere Sender über das Internet empfangen. Der Empfang der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ist kostenfrei. Wenn Sie die Privatsender empfangen möchten, müssen Sie mit Kosten in Höhe von ca. 7,99 Euro pro Monat rechnen.
IPTV (klassisch)
Das Fernsehprogramm können Sie auch per Internet empfangen. Einige VDSL-Anbieter haben entsprechende Angebote in Kombination mit dem VDSL-Anschluss. Die Kosten für den Fernsehempfang belaufen sich auf ca. 5 Euro pro Monat. Allerdings ist bei dieser Empfangsart ein Receiver notwendig. Diesen müssen Sie beim Anbieter mieten oder kaufen.
IPTV (Streaming)
Voraussetzung für den Fernsehempfang per Streamingdienst ist ein breitbandiger Internetanschluss. Die Kosten für den Empfang liegen meist zwischen 6-10 Euro. Bei einigen Anbietern gibt es sogar kostenlose Zugänge, allerdings sind diese in der Nutzung zeitlich begrenzt und/oder es erscheinen Werbeeinblendungen. Der Empfang am Fernsehgerät funktioniert bei modernen Smart-TVs mit einer entsprechenden App oder bei älteren Geräten mit einem HDMI-Stick zum Einstecken. Beim Streaming kann der Empfang aber auch bequem über das Smartphone oder das Tablet über eine App erfolgen.
Satellitenfernsehen
Die größte Programmvielfalt gibt es per Satellitenempfang. Hier können Sie alle gängigen Fernsehprogramme frei und unverschlüsselt empfangen. Allerdings müssen Sie hier erst prüfen, ob die Installation einer eigenen Satellitenschüssel erlaubt und möglich ist.
Grundsätzlich gilt wie immer: Lassen Sie niemanden in die Wohnung. Bei diesen sogenannten Medienberater:innen handelt es sich um freiberufliche Verkäufer, die im Auftrag des Kabelnetzbetreibers unterwegs sind und auf Provisionsbasis bezahlt werden.
Lassen Sie niemanden in die Wohnung – auch die unangekündigte "Überprüfung" des Kabelanschlusses wird meist nur als Vorwand zum Abschluss neuer Verträge genutzt.
Lassen Sie sich nicht überrumpeln und unterschreiben Sie nichts an der Haustür!
Fragen Sie nach dem Dienstausweis der Medienberater und notieren Sie sich den Namen und ggf. die Kontaktdaten.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern: Niemand wird Ihnen von heute auf morgen den Fernsehanschluss wegnehmen!
Erteilen Sie – falls notwendig – den Medienberater Hausverbot.
Falls die Medienberater ohne Erlaubnis in die Wohnung kommen: Gehen Sie zur Polizei und stellen eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch.
Falls Sie (auch ohne Unterschrift) plötzlich eine Auftragsbestätigung im Briefkasten finden: Melden Sie den Fall der Verbraucherzentrale und widerrufen Sie den Vertrag.
Bei unerwünschten Werbeanrufen: Sagen Sie niemals "ja" – legen Sie im Zweifelsfall einfach auf – auch wenn es Ihnen unhöflich erscheint.
Widersprechen Sie ggf. der postalischen Werbung (auch teiladressiert, z.B. "An die Bewohner:innen des Hauses") und auch der Werbung per Telefon.
Der Begriff "Schwarznutzung" steht landläufig für den § 265a StGB (Erschleichung von Leistungen) und wird häufig falsch verwendet. Grundsätzlich dürfen Verbraucher ohne entsprechenden Vertrag das Kabelfernsehen nicht nutzen. Wird der Anschluss trotzdem genutzt, so können Verbraucher sich schadenersatzpflichtig machen. Strafrechtliche "Schwarznutzung" könnte vorliegen, wenn zum Beispiel die Sperrdose vorsätzlich entfernt wird, um den Anschluss weiter zu nutzen.
Gerade bei einem Umzug oder in der Übergangszeit zwischen dem Ende eines Mehrnutzervertrages und dem Abschluss eines Einzelnutzervertrages kann es aber durchaus vorkommen, dass Verbraucher versehentlich ohne entsprechenden Vertrag das Kabelfernsehen nutzen, etwa weil Vermieter über die Änderung nicht rechtzeitig informiert haben.
Der Verbraucherzentrale sind Fälle bekannt, bei denen Medienberater dies ausnutzen und Verbraucher unter dem Vorwand einer "Schwarznutzung" versuchen zur Vertragsunterschrift zu drängen, da es ansonsten "sehr teuer" werden könnte. Lassen Sie sich nicht überrumpeln! Wenden Sie sich in solch einem Fall an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale.
Wenn Sie keinen Kabelanschluss möchten, so wird der ungenutzte Kabelanschluss durch den Kabelanbieter gesperrt. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
Wenn die Hausverkabelung über ein sogenanntes "Sternnetz" erfolgt: Dann kann der Kabelanschluss der einzelnen Wohnung zentral vom Keller aus gesperrt werden.
Wenn die Hausverkabelung über die ältere "Baumstruktur" erfolgt, dann muss in der Wohnung eine entsprechende Sperrdose gesetzt werden.
Ja, natürlich können Sie auch weiterhin Internet und Telefon über das Kabel beziehen ohne das TV-Signal zu nutzen. Hierfür wird eine entsprechende Filterdose durch den Anbieter installiert
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