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Definition Hausgeld – Was ist das? Das Hausgeld umfasst zum einen sämtliche Betriebskosten, die später auf den Mieter umgelegt werden können. Gemäß Betriebskostenverordnung zählen zu den laufenden Betriebskosten unter anderem die Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Hausmeister oder Gartenpflege.
Mit welchem monatlichen Betrag muss beim Hausgeld gerechnet werden? Das durchschnittliche Hausgeld liegt bei 2,50 bis 4 Euro pro Quadratmeter und Monat. Dies würde bei einer 50 Quadratmeter Wohnung bedeuten, dass Sie als Wohnungseigentümer ungefähr 125 bis 200 Euro pro Monat zahlen müssten.
Das Hausgeld ist ein monatlicher Vorschuss, den Sie als Wohnungseigentümer zahlen müssen. Es dient dazu, die laufenden Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu decken. Was bedeutet Hausgeld bei Wohnung kaufen? Es handelt sich dabei um eine Art Nebenkostenabrechnung für den Wohnungseigentümer. Diese dient der Bewirtschaftung, Pflege und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Das Hausgeld wird monatlich im Voraus an die Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG, überwiesen.
Das Hausgeld umfasst alle laufenden Nebenkosten und sonstige geplante Investitionen, die im Voraus vom Eigentümer monatlich getragen werden müssen. Dabei muss das Hausgeld monatlich vom Eigentümer an die Verwaltung der Wohnanlage überwiesen werden.
Wie die Aufzählung zeigt, sind auch die anfallenden Strom- und Wasserkosten im Hausgeld enthalten. Zudem sind sie umlagefähig. Jedoch muss beim Strom eine wichtige Sache beachtet werden: Stromkosten der eigenen Wohnung gehören NICHT zum Hausgeld.
Das Hausgeld ist für Eigentümer generell steuerlich absetzbar. Die Kosten werden als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben. Wichtig ist es hier, die umgelegten Nebenkosten ebenfalls zu berücksichtigen. Je nach Nutzung können verschiedene Kosten einer Immobilie von der Steuer abgesetzt werden.
Muss ich als Eigentümer auch Hausgeld bezahlen, wenn die Wohnung leer steht? Ob die Wohnung leer steht oder vermietet ist, spielt für die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Rolle. Jeder Eigentümer ist verpflichtet seinen Anteil gemäß Beschluss zu bezahlen und somit in Vorkasse zu gehen.
Der desolate Zustand der Wohnanlage kann hohes Hausgeld verursachen, wenn Sanierungen, Umbauten oder eine hohe Zuführung zur Instandhaltungsrücklage erforderlich sind. Weitere Ursachen können ein Rechtsstreit mit der Wohngemeinschaft sein oder die Tatsache, dass sich die Immobilie auf einem Erbpachtgrundstück befindet.
Nicht im Hausgeld enthalten ist beispielsweise der Rundfunkbeitrag und der individuelle Stromverbrauch für die Wohnung sowie die Grundsteuer, da diese direkt vom Eigentümer an die Gemeinde bezahlt werden muss. Auch persönliche Versicherungen des Eigentümers sind weder im Hausgeld enthalten noch auf Mieter umlegbar. Im Hausgeld ist die Grundsteuer nicht enthalten, da der Wohnungseigentümer sie unmittelbar an die Gemeinde zahlen muss. Wer seine Eigentumswohnung vermietet, kann diesen Kostenpunkt allerdings auf den jeweiligen Mieter umlegen.
Der umlagefähige Anteil des Hausgeldes ist für jede WEG individuell. Im Durchschnitt kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ungefähr 60 % des Hausgeldes auf den Mieter umgelegt werden können.
Die Kosten für die Gebäudeversicherung sind im Hausgeld enthalten. So wird die Gebäudeversicherung von jedem Eigentümer anteilig je nach Eigentumsanteil bezahlt. Wer seine Wohneinheit vermietet, kann die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.
Verwalter dürfen das Hausgeld nicht eigenmächtig erhöhen. ur die Eigentümer können die Hausgelder durch Beschluss erhöhen“, Mit vielen kleinen Optimierungen an der bestehenden Kostenstruktur lässt sich das Hausgeld für alle Miteigentümer unter Umständen auch senken. Dienstleister langen manchmal gerade bei den Kleinigkeiten zu und lassen sich diese zu übertriebenen Kosten vergüten – schließlich zahlt ja “nur” die WEG. Zu viel gezahltes Hausgeld wird zurückgezahlt, etwaige Fehlbeträge müssen noch nachgezahlt werden.
Mit dem Hausgeld werden alle laufenden Nebenkosten sowie die geplanten Investitionen abgedeckt. Es wird monatlich im Voraus geleistet und am Ende eines Wirtschaftsjahres mit der Jahresrechnung abgerechnet. Vergleichbar ist das Hausgeld mit den Nebenkosten, die in einer Mietwohnung zu zahlen sind.
Ist ein Wohnungseigentümer dauerhaft zahlungsunfähig oder weigert sich permanent, das Hausgeld oder Sonderumlagen zu zahlen, kann ihm die Gemeinschaft das Eigentum an seiner Wohnung entziehen, § 18 WEG. Das setzt Folgendes voraus: Es handelt sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehr als zwei Eigentümern.
Kostet die Immobilie mehr als das 25-fache der Jahresmiete, ist sie relativ teuer, schreibt die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe 8/2021). Wer mehr als 30 Jahresmieten zahlt, muss viele Jahre deutlich mehr fürs Wohnen ausgeben als Mieter.
Die Nebenkosten fallen zusätzlich zur Kaltmiete einer Wohnung an. Darin inbegriffen sind unter anderem Kosten für die Wasser-, Strom- und Heizversorgung sowie Kosten für Reinigung, Wartung, diverse Versicherungen und Personal (z.B. Hausmeister, Putzdienst). Nebenkosten sind Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietwohnung zusammenhängen, wie Heiz- und Warmwasserkosten. Dazu gehören auch Kosten für den Hauswart, Schneeräumung, Gartenpflege, Gebühren für Kehricht, Wasser und Abwasser, Allgemeinstrom in Treppenhaus und Waschküche, und TV-Gebühren.
(dmb) Mieter müssen in Deutschland im Durchschnitt 2,17 Euro/qm/Monat für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 2,88 Euro/qm/Monat betragen.
Die Nebenkosten fallen zusätzlich zur Kaltmiete einer Wohnung an. Darin inbegriffen sind unter anderem Kosten für die Wasser-, Strom- und Heizversorgung sowie Kosten für Reinigung, Wartung, diverse Versicherungen und Personal (z.B. Hausmeister, Putzdienst).
Als Betriebskosten werden nur jene Gebühren bezeichnet, die laufend entstehen und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache dienen. Die Nebenkosten hingegen umfassen alle Kosten, die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Immobilie entstehen. Nur die Betriebskosten können auf den Mieter umgelegt werden.
Nicht zu den Nebenkosten zählen Verwaltungskosten, beispielsweise Kosten für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen und Telefon. Diese Kosten sind nicht umlagefähig. Auch Reparaturkosten, Instandhaltungskosten oder Rücklagen muss der Mieter nicht zahlen.
+ Grundsteuer
+ Kosten der Wasserversorgung
+ Kosten der Entwässerung
+ Heizkosten
+ Warmwasserkosten
+ Kosten verbundener Heizungs- und
+ Warmwasserversorgungsanlagen
+ Kosten des Betriebs des Personen- oder
Lastenaufzugs
+ Kosten der Straßenreinigung und
Müllbeseitigung
+ Kosten der Gebäudereinigung und
Ungezieferbekämpfung
+ Kosten der Gartenpflege
+ Kosten der Beleuchtung
+ Kosten der Schornsteinreinigung
+ Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
+ Kosten für den Hauswart
+ Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-
Antennenanlage oder Breitbandverteiler
+ Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die
Wäschepflege
+ Sonstige Nebenkosten
Darunter fallen folgende Tätigkeiten: Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer) Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden) Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge.
Für Handwerkerleistungen wie Erhaltungsmaßnahmen, Renovierungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem eigenen Haushalt gilt: Sie erhalten 20 % der Arbeitskosten, aber höchstens 1.200 Euro im Jahr, als Steuerermäßigung. Als Nachweis brauchen Sie die Rechnung und den Überweisungsbeleg.
Kann ich den Rundfunkbeitrag von der Steuer absetzen? Für Personen, die in einem „normalen“ Haushalt leben, ist der Rundfunkbeitrag nicht absetzbar. Es gibt eine Ausnahme: Bei einer vom Finanzamt anerkannten doppelten Haushaltsführung ist der Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung steuerlich absetzbar.
Gartenpflege
Reinigungen von Hausfluren und Zubehörräumen
Hausmeisterdienste
Schneeräumdienste
Straßenreinigung auf dem Grundstück
Schädlingsbekämpfung
Fensterputzer
Der Wirtschaftsplan beinhaltet eine Aufstellung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben der WEG. Außerdem enthält er Informationen über die Zuführung von Erhaltungsrücklage für das anstehende Wirtschaftsjahr.
Der Wirtschaftsplan einer Eigentümergemeinschaft enthält eine Auflistung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das kommende Wirtschaftsjahr der WEG. Das deutsche Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass der Hausverwalter diesen erstellt.
Ja, denn der WEG-Wirtschaftsplan ist Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohneigentumsanlagen. So sieht es das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor. Der Hausverwalter ist dabei für die jährliche Erstellung verantwortlich, ohne dass er dazu durch die Eigentümer noch explizit aufgefordert werden muss.
Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 wird von der Eigentümergemeinschaft nicht mehr über den Wirtschaftsplan beschlossen. Die Wohnungseigentümer beschließen nur noch über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den vorgesehenen Rücklagen.
Zwar sollte ein Wirtschaftsplan für das künftige Wirtschaftsjahr grundsätzlich bereits im Vorjahr beschlossen werden. Dennoch ist eine rückwirkende Beschlussfassung möglich.
Im Wirtschaftsplan wird verbindlich festgelegt, welchen Anteil an den Gesamtkosten der einzelne Wohnungseigentümer für das Wirt- schaftsjahr vorschießen muss.
Hierbei werden die reinen Herstellungskosten mit 1,5 multipliziert und anschließend durch 80 (Jahre) dividiert. Daraus ergibt sich in der Regel eine Rücklage in Höhe von 65 bis 70 Prozent aller Instandhaltungskosten.
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