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Der WEG-Verwaltungsbeirat fungiert als Bindeglied zwischen Miteigentümer:innen und Verwaltung und unterstützt die Hausverwaltung bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben. Er hat keine Entscheidungsbefugnisse, kann aber Empfehlungen aussprechen.
Die Aufgaben des Beirats regelt § 29 Abs. 2 WEG. Hierzu gehört zunächst die Unterstützung und Überwachung des Verwalters. Insbesondere sollen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, bevor über sie die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, vom Beirat kontrolliert und mit einer Stellungnahme versehen werden.
Der Verwaltungsbeirat ist berechtigt, sämtliche Aufgaben und Tätigkeiten der Verwaltung zu überwachen und Auskunft zu verlangen. Zudem darf der Beirat Einsicht in wichtige Unterlagen nehmen – beispielsweise, um Belege zu überprüfen.
Kündigungen von Verträgen im Namen der WEG vornehmen. Sich nicht selbst an die Hausordnung halten. Auf eine unverhältnismäßige Vergütung für seine ehrenamtliche Tätigkeit bestehen. Beschlüsse eigenmächtig aufheben und / oder die Verwalterentlastung aussprechen oder den Verwalter im Namen der WEG nicht entlasten.
Seit der Reform des WEG-Gesetzes im Jahr 2020 haftet der Verwaltungsbeirat in vermindertem Umfang, verglichen mit der vorherigen Rechtslage, nämlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt jedoch nur, soweit der Beirat unentgeltlich tätig wird (vgl. § 29 Abs.)
Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einen Verwaltungsbeirat wählen, der nach der neuen Rechtslage aus beliebig vielen Mitgliedern bestehen darf (§ 29 Abs. 1 WEGesetz) – es müssen also nicht mehr drei Beiratsmitglieder sein.
Meistens wird die Tätigkeit als Verwaltungsbeirat ehrenamtlich und ohne gesonderte Vergütung ausgeübt. Die Beiratsmitglieder können aber nach Auftragsrecht Ersatz ihrer Aufwendungen von der Eigentümergemeinschaft verlangen (etwa Telefon-, Porto, Kopier- oder und Fahrtkosten).
Die Mitgliedschaft im Beirat stellt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung eine ehrenamtliche Tätigkeit dar.
Bei dem Antrag auf Aufnahme des TOP zur Abwahl des Verwaltungsbeirats ist folgendes zu beachten: Bei einem unbefristet bestellten Beirat ist eine Abwahl bzw. Abberufung jederzeit möglich (ordentliche Abberufung).
Checkliste: Rechnungsprüfung durch den Beirat – Das sind die relevanten Punkte
Prüfung der vorliegenden Unterlagen. ...
Prüfung von Konten und Belegen. ...
Prüfung von Handwerkerrechnungen. ...
Prüfung der Heizkostenabrechnung. ...
Prüfung der Instandhaltungsrücklage. ...
Besonderheit bei haushaltsnahen Dienstleistungen.
Hier sollte ein Beirat eingesetzt werden
Er ist quasi Bindeglied zwischen Verwalter und Eigentümer. Viele Eigentümer wenden sich an die Beiratsmitglieder, um Anregungen, Fragen und Kritik vorzubringen oder auch auf Schäden und Gefahrenherde an der Eigentumsanlage hinzuweisen.
Für einen Beirat bzw. Aufsichtsrat kommt eine klassische Bewerbung nicht in Frage. In der Regel erfolgt eine Ansprache durch die Gesellschafter des betreffenden Unternehmens, den Vorsitzenden des Beirats oder Aufsichtsrats oder einen in die Suche eingeschalteten externen Berater.
Für einen Beirat bzw. Aufsichtsrat kommt eine klassische Bewerbung nicht in Frage. In der Regel erfolgt eine Ansprache durch die Gesellschafter des betreffenden Unternehmens, den Vorsitzenden des Beirats oder Aufsichtsrats oder einen in die Suche eingeschalteten externen Berater.
Grundsätzlich lädt der oder die Vorsitzende zu einer Sitzung des Bewohnerbeirats ein. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beirat ein autonomes, von der Einrichtungsleitung unabhängiges Gremium ist. Soll die Einrichtungsleitung bei einer Beiratssitzung dabei sein, kann sie selbstverständlich eingeladen werden.
Es besteht keine rechtliche Regelung bezüglich der Dauer der Amtszeit, weshalb die Mitglieder des WEG-Beirats grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gewählt werden. Doch auch hier besteht die Möglichkeit einer alternativen, vorrangigen Regelung innerhalb der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung.1
Der WEG-Beirat ist aber auch zur Vermittlung zwischen den Eigentümern und dem Verwalter da und bietet Handlungsvorschläge an, gibt jedoch keine Anweisungen oder Befehle. Denn: Der WEG-Beirat hat gegenüber dem Verwalter und den Eigentümern keine Weisungsbefugnis.
Die Frist für die Einladung zur Eigentümerversammlung beträgt zwei Wochen. Nur bei besonderer Dringlichkeit darf hiervon abgewichen werden.
1 WEG einen Hinweis hierauf: Demnach können (nicht müssen) Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden; eine gesetzliche Pflicht zur Wahl eines Beirats besteht jedoch nicht.
Bei größeren Aufträgen muss der Verwalter mehrere Angebote einholen. In der Regel mindestens drei verschiedene Angebote, wenn der Auftrag mehr als 3.000 Euro umfasst (LG Frankfurt, Beschluss vom 19.4.2017, 2-13 S 2/17). Je nach Fall können, laut den Amtsgerichten, auch zwei Anträge ausreichen.
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