die Verwaltung der in der Trgopek Bau GmbH Verwaltungsobjekte.pdf übernommen.
Vollmacht:
Aus diesem Grund bevollmächtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter, die Wohnungseigentümergemeinschaft in allen gemeinschaftlichen Verwaltungsangelegenheiten
außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Der Verwalter wird bevollmächtigt, unter ausdrücklicher Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen.
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen Sie
- Willenserklärungen und Zustellungen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser
Eigenschaft gerichtet sind, entgegenzunehmen;
- im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 6 WEG-Konten zu führen;
- alle Leistungen und Zahlungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden
Verwaltung zusammenhängen;
- Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen
Rechtsnachteil erforderlich sind, insbesondere einen gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 5 WEG im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
- Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch
Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
Der Verwalter ist auch berechtigt
- vollumfänglich alle Rechte der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten zu regeln,
wahrzunehmen oder Ansprüche Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft
abzuwehren, die sich aus dem gesetzlich zwingenden Aufgabenkatalog (insbesondere § 27 WEG) und seinem Vertragsverhältnis ergeben;
- die Wohnungseigentümer als Berechtigte von Dienstbarkeiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten;
- Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte (wie Dienst-, Werk-, Versicherungs- und Lieferverträge) abzuschließen und aufzulösen, die zur Erfüllung von Beschlüssen der
Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sind;
- Zahlungsrückstände aus Hausgeld, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen gegen säumige Wohnungseigentümer außergerichtlich und auch gerichtlich ggf. mit anwaltlicher Hilfe im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder im eigenen Namen geltend zu machen;
- Untervollmachten für ausschließlich einzelne Verwaltungsangelegenheiten an Sonderfachkräfte zu erteilen, nicht jedoch die dem Verwalter höchstpersönlich erteilte Vollmacht im Ganzen zu übertragen.
Diese Vollmacht erlischt mit Beendigung der Vertretungsmacht, die sich aus dem Verwaltervertrag ergibt.